Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I. Vertragliche Grundlagen
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen zwischen der ORT Business Solutions GmbH (nachfolgend ORT) mit deren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen ORT und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Dritter sind nur gültig, wenn ORT ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn ORT in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt. Sollte der Kunde damit nicht einverstanden sein, muss er ORT sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass gegen uns Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
3. Gegenstand dieser Bedingungen ist insbesondere die Lieferung von Standardsoftwarepaketen, deren Wartung, Pflege, Betreuung sowie im Zusammenhang zu erbringende Leistungen, wie Beratung und individuelle Softwareanpassungen. Der Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem im Angebot und dem in der Angebotsbeschreibung definierten Leistungsumfang. ORT beachtet Kompatibilitätsanforderungen mit Geräten bzw. Programmen Dritter nur dann, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
4. Die vorgenannten Leistungen von ORT erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen und sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer i.S.v. § 14 BGB bestimmt. Handelt der Kunde bei Vertragsabschluss nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, hat er uns darauf hinzuweisen.
II. Zustandekommen eines Vertrages
1. Die Angebote von ORT sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot selbst nichts anderes ergibt.
2. Die Bestellung des Kunden tritt dann bindend ein, wenn der Kunde dem Angebot von ORT schriftlich zugestimmt hat (Auftragsbestätigung) oder wenn ORT die vom Kunden angefragte Leistung ausgeführt hat. Angebote des Kunden sind dann angenommen, wenn ORT sie schriftlich bestätigt oder die Leistung ausgeführt hat.
3. Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind, es sei denn, die Annahme des Angebots des Kunden erfolgt dadurch, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen innerhalb von 4 Wochen erbracht werden.
4. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
III. Überlassung und Nutzung von Software (an/durch den Kunden)
1. ORT überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden gegen Zahlung das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und / oder in der Rechnung spezifizierte Software für einen vertraglich zu definierenden Zeitraum zu nutzen.
2. Die für die Nutzung der Software von dem Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. der jeweils aktuellen Preisliste von ORT. Sonstige Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung oder nachträglich kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreise von ORT berechnet.
3.Der Einsatz von Softwarelösungen der ORT ist grundsätzlich ein Standardsoftwarepaket, wie beispielsweise eine Software-as-a-Service (SaaS) Lösung, für welches die ORT grundsätzlich das Hosting betreibt oder dieses bei einem Hosting-Anbieter nach Wahl der ORT betreiben lässt.
4. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmt die ORT. Eine Anpassung der Spezifikationen des Lizenzproduktes z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktübliche Anforderungen behält sich ORT vor, sofern hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die unter Ziff. IV.4 genannte Anpassung oder Erweiterung von Wünschen (Programmadaptierung) kann durch die ORT jederzeit abgelehnt werden, insbesondere dann, wenn aufgrund der SaaS-Lösung andere Kunden von der Änderung betroffen sein könnten.
5. ORT stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden. Voraussetzung ist, dass der Kunde ORT unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet, der Kunde ohne Zustimmung von ORT keine derartigen Ansprüche anerkennt. Der Kunde gestattet ORT, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen und gibt dabei notwendige Unterstützungen.
6. Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann ORT auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern.
7. Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen von ORT eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann ORT unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach seiner Wahl und auf seine Kosten die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen oder dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen. ORT kann die betreffenden Programme auch durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind. ORT kann die Programme oder Teile davon zurücknehmen.
8. Die dem Kunden zur Nutzung überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum von ORT. Dies gilt auch für zu Testzwecken gelieferte Software.
9. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von ORT über und können anderen Kunden über die Standard-Software zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an ORT abgetreten. ORT nimmt die Abtretung hiermit an.
IV. Individuelle Softwareerweiterung
1. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die ORT gegen Kostenberechnung aufgrund der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen sowie der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Testdaten und Informationen ausarbeitet. Der Kunde stellt ORT alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch von ORT hin auch mündlich. Die von ORT erstellte Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Programmabnahme durch den Kunden, die innerhalb von vier Wochen ab dem Datum der Lieferung zu erklären ist. Diese wird in einem Protokoll von ORT bestätigt. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software durch die Ingebrauchnahme als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist.
3. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist ORT verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend oder schafft er nicht die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann ORT die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist ORT berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von ORT aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie eventuelle Kosten für eine Rückabwicklung sind vom Kunden zu ersetzen.
4. Der Kunde kann bis zur Abnahme oder dem in der Bestellung bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an das Arbeitsergebnis verlangen. Soweit das Änderungsverlangen im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit von ORT zumutbar ist, wird ORT die Durchführungsmöglichkeit der Änderung prüfen. Einen Anspruch auf Änderung erwirbt der Kunde nur dann, wenn zwischen ihm und ORT eine ausdrückliche Zusatzvereinbarung dieses Inhaltes geschlossen wird. Erfordert das Änderungsverlangen von ORT eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann ORT hierfür eine Vergütung insoweit verlangen, als ORT den Kunden darauf hingewiesen und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag erteilt hat. Die Frist, bis zu deren Ablauf ORT das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen. Beeinflusst die Änderung einer Leistung oder eine Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z.B. Vergütung, Ausführungsfristen oder Abnahme, dann wird unverzüglich eine durch die Änderung bedingte Vertragsanpassung vereinbart. Kommt eine Vertragsanpassung innerhalb von maximal 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsverlangens bzw. des Verlangens an ORT zur Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt. Die Ausführungsfristen verlängern sich gemäß zu treffender Vereinbarung der Vertragspartner, mindestens jedoch um den Unterbrechungszeitraum. ORT kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene zusätzliche Vergütung entsprechend der in der Bestellung bzw. in der Auftragsbestätigung oder einem etwaigen Nachtrag vereinbarten Vergütung verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
V. Lieferung, Termine, Beratungen
1. Voraussetzung für die Freischaltung von Lizenzen zur Nutzung der Software ist die rechtzeitige technische Information durch den Kunden. Mehraufwand von ORT, der durch fehlerhafte oder unvollständige Informationen bedingt ist, kann dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
2. ORT gewährleistet den vertragsgemäßen Lauf der Software nur auf den von ORT freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch ORT auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.
3. Relevante Änderungen an der Hardware, auf welcher die Programme von ORT beim Kunden laufen, müssen vorab mit ORT schriftlich abgestimmt werden. Wird dies unterlassen und es werden in der Folge Aufwendungen durch ORT erforderlich, um den bestimmungsgemäßen Betrieb wieder herzustellen, so sind die Kosten für diese Leistungen vom Kunden zu übernehmen.
4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass von ORT personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert oder verarbeitet werden, soweit dies im Rahmen der Erfüllung der vereinbarten Leistungen zweckmäßig ist. Eine notwendige Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung wird der Kunde mit ORT schließen.
5. Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.
6. Auftragsänderungen sowie Verhandlungen über Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7. Sofern ORT Hardware oder Standardsoftware bei Lieferanten bezieht, steht deren Lieferpflicht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
8. Zur Nutzung und zur eventuellen Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde.
9. Dem Kunden ist bewusst, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
10. ORT vermittelt dem Kunden im Rahmen von Beratungen und Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Der kundenseitige Projektleiter muss über gute Kenntnisse der Abläufe im Unternehmen und über gute Kenntnisse im IT- und/oder Software-Bereich verfügen. Endanwender müssen idealerweise Erfahrungen in der Anwendung von und im Umgang mit Software besitzen.
11. ORT behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes, z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige Anforderungen des Marktes anzupassen.
12. Die Lieferung ist abgeschlossen, wenn sich die Programme durch die Lizenznutzer aufrufen lassen, was die Voraussetzung für den Beginn des Einsatzes der Software darstellt. Zu diesem Zeitpunkt ist es nicht erforderlich, dass alle Funktionen und Einstellungen schon verfügbar sind, da diese häufig erst im Rahmen der Implementierungsphase eingerichtet werden.
VI. Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Er hat insbesondere, sofern erforderlich, die zur Nutzung der Software benötigte Hardware und Software den Anwendern selbst und auf eigene Kosten nach Vertragsabschluss bereitzustellen.
2. Der Kunde ist verpflichtet im Rahmen der Implementierung der Software mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere die Benennung und die kostenlose Bereitstellung eines sachkundigen und kompetenten Ansprechpartners. Der Kunde stellt ORT alle zum ordnungs- und vertragsgemäßen Betrieb erforderlichen Informationen zum Beispiel über die Erreichbarkeit seiner Infrastruktur (IP-Adressen, Namen, Portfreigaben und Zugangsdaten) zur Verfügung.
3. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit.
4. Der Kunde verschafft ORT im Bedarfsfall ungehinderten Zutritt ohne Wartezeit zu allen Geräten in seinem Betrieb, auf denen die Software lauffähig sein soll, damit notwendige Arbeiten durchgeführt werden können. Er gewährleistet insbesondere den Zugang zu seiner Infrastruktur für Wartung und Supportzwecke
5. Gelten für den Betrieb des Kunden oder den Aufstellungsort der Geräte (einschließlich der stationären Verbindungen), auf denen die Software lauffähig sein soll, besondere Sicherheitsbestimmungen, so wird der Kunde diese rechtzeitig ohne Mehraufwand für ORT erfüllen.
6. Auf Anforderung von ORT stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Notwendige Leitungskosten trägt der Kunde.
7. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der ORT dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
8. Der Kunde hält die ihm übergebene Dokumentation und gleich in welcher Form mitgeteilte Änderungen oder sonstige Mitteilungen auf dem neuesten Stand und archiviert diese.
9. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Leistungsgegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen von ORT nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10. Der Kunde trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Software-Fehlern. Hierzu gehören insbesondere ein Fehlerbericht, ein Systemprotokoll und die Angabe der Eingabe- und Ausgabedaten.
11. Soweit erforderlich, beschafft der Kunde Genehmigungen Dritter.
VII. Lizenz- und Wartungsvertrag
1. Im Rahmen des Lizenzvertrages ist mindestens ein Update und/oder eine Erweiterung des Leistungsumfangs pro Jahr vorgesehen. ORT passt die Software an gesetzliche Bestimmungen und aktuelle Betriebssysteme an, sofern die Anpassung nicht eine grundsätzliche Umstrukturierung der Programmlogik bedingt. ORT verpflichtet sich Kapazitäten für technischen Support und vertraglich vereinbarten Programmierleistungen bereit zu halten. Die Mitarbeiter des Supports sind an Arbeitstagen in der Zeit von 9:00 – 12:30 und 13:30 – 17:30, freitags bis 12:30, erreichbar. Umfang des Supports ist die Unterstützung in angemessener Zeit bei systembedingten Störungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen.
2. Das Update und/oder die Erweiterungen werden von ORT nach vorheriger Ankündigung in einer für den Kunden geeigneten Form bereitgestellt. Der Kunde verpflichtet sich, Updates und verpflichtende Funktionserweiterungen unverzüglich in Betrieb zu nehmen. Beratungsleistungen in direktem Zusammenhang mit der Installation eines Updates oder der Nutzung der erweiterten Funktionalität sind nicht im Lizenzvertrag enthalten und müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
3. Neu entwickelte Zusatzmodule, die über den üblichen Wartungs- und Weiterentwicklungsstandard hinausgehen, sind nicht Bestandteil des Lizenz- und Wartungsvertrages; ebenso sind dies individuelle Programmanpassungen und Neuprogrammierungen nicht. Schulungen und Beratung zu Bedienung und Struktur, sowie Aufwendungen zur Wiederherstellung von konsistenten Datenbeständen nach Fehlbedienungen des Systems durch den Kunden können ebenfalls nicht im Rahmen des Wartungsvertrages abgewickelt werden und sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
4. Verändert sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden veröffentlichte Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte - bezogen auf das Jahr 2020 = 100 Punkte - um mehr als 5% nach oben oder nach unten gegenüber seinem Stand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, kann jede Partei die Aufnahme von Verhandlungen über eine angemessene Anpassung der Lizenzgebühr verlangen. Im Fall jeder weiteren Änderung dieses Preisindexes um mehr als 5% nach oben oder nach unten gegenüber dem Stand im Zeitpunkt der letzten Anpassung der Lizenzgebühr kann jede der Vertragsparteien erneut die Aufnahme von Verhandlungen über eine angemessene Anpassung der Wartungsgebühr verlangen. Die Neufestsetzung der Lizenzgebühr soll der gesamten Veränderung des Index angemessen sein. Sie hat der Billigkeit zu entsprechen und der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt Rechnung zu tragen. Die Anpassung der Lizenzgebühr kann jeweils mit Wirkung vom 01. des Monats an verlangt werden, der auf den Monat folgt, in welchem die den Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen begründende Änderung des Index eingetreten ist.
5. Bei Bedarf können individuelle Vereinbarungen hinsichtlich Wartung, Service und Support schriftlich getroffen werden.
VIII. Aufspielen von Updates und Funktionserweiterungen
1. Die Leistungen werden von ORT in der Regelarbeitszeit nach vorheriger Terminabstimmung gegenüber den Kunden erbracht.
2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung, sofern ihm die Software während des Aufspielens und der Installation der Updates oder der Funktionserweiterungen temporär nicht zur Nutzung zur Verfügung steht.
IX. Gewährleistung
1. ORT übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Übergabe) die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Angebots- und Funktionsumfang bzw. der Dokumentation entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.
2. Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. ORT weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
3. ORT übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder mit der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Der Kunde hat vielmehr selbst zu prüfen, ob sich die Software für seine Zwecke eignet.
3. Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an ORT zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen, Störfallumgebung, Systemzustand und -konfiguration) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte, Zwischenergebnisse und erwartete Endergebnisse) möglich ist. Erforderlichenfalls stellt der Kunde ORT unentgeltlich Testdaten auf kompatiblen Datenträgern für die Auffindung des Fehlers zur Verfügung.
4. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, hat der Kunde ORT eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. ORT entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Art der Nacherfüllung – Nachbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – durchgeführt wird.
5. ORT ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. ORT genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
6. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen ORT zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn dem Kunden ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
7. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. ORT ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. ORT übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
8. Der Kunde darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Lizenzgebühr durchsetzen; es sei denn, dass Minderungsrecht ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität der Software.
9. Hat der Kunde ORT wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel ORT nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von ORT grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ORT entstandenen Aufwand zu ersetzen.
10. Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von ORT am den jeweiligen EDV-Systemen eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit noch/wieder gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
11. Sind vom Kunden oder von Dritten eigenständig Programmänderungen oder Ergänzungen vorgenommen worden, so entfällt die Gewährleistungspflicht. Aufwendungen zur Wiederherstellung der Programmfunktionalität sind in diesem Fall vom Kunden zu tragen.
12. Soweit der Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
X. Haftung und Datenschutz
1. ORT haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung umfasst ausschließlich unmittelbare Schäden und ist auf den hälftigen Jahresumsatz der ORT mit dem Kunden beschränkt. Eine Haftung von mittelbaren Schäden (wie entgangene Gewinne oder Umsätze, Reputationsschäden oder Ähnliches) ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ORT eine sogenannte verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag mindestens fahrlässig verletzt hat. Sie gilt ferner nicht, wenn der Kunde berechtigt ist, wegen einer von ORT übernommenen Garantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes Schadensersatz geltend zu machen.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von ORT der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
3. Für Datenverlust oder -beschädigung haftet ORT nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien. Dies gilt nicht bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Angestellten oder wenn ORT vertraglich die Sicherung der betroffenen Datenbestände übernommen hat. Bei vertraglicher Übernahme der Sicherung haftet ORT nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Soweit eine Haftung von ORT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Im Falle einer Inanspruchnahme von ORT aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand oder die gesamte Software an sich gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ORT vorliegt.
XI. Geheimhaltung
1. ORT und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
2. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen insbesondere alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, dies sind u.a. Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
3. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind solche Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
XII. Vergütung und Zahlungskonditionen
1. Die Lizenzgebühren und die Programmierkosten werden mit Beginn des jeweiligen Leistungsmonates in Rechnung gestellt. Bei Vertragsbeginn werden die Lizenzgebühren (anteilig) mit Freischaltung der Lizenzen berechnet.
2. Zahlungen auf Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu leisten, sofern sich aus dem Angebot selbst nichts anderes ergibt. Bei Zahlungseinzug durch die ORT findet die Abbuchung 14 Tage nach Rechnungserstellung statt. Evtl. Rücklastschriftgebühren und Ähnliches werden an den Kunden durchbelastet.
3. Rechnungen werden dem Kunden grundsätzlich als PDF zur Verfügung gestellt. Papierrechnungen werden nur auf Anforderung des Kunden erstellt.
4. Alle genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Zahlungsverzug des Kunden tritt ein, wenn er trotz Aufforderung/Mahnung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Mahnung oder zu dem in der Mahnung genannten Zeitpunkt seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. ORT behält es sich vor, in diesem Fall vorrübergehend die Lizenzzugänge zu sperren.
XII. Vertragslaufzeit & Kündigung
1. Für alle laufenden Verträge gilt eine Mindestlaufzeit von 24 vollen Kalendermonaten mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Vertragsende.
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um ein weiteres Jahr und kann mit der gleichen Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden.
2. ORT kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Gebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde – nach schriftlicher Abmahnung – weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.
3. Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens ORT oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn ORT ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er ORT zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
XIII. Rückgabepflicht nach Beendigung des Vertrages
1. Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die ORT dem Kunden zur Nutzung überlassen hat, an diese zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten vom Kunden zu übernehmen sind.
2. Software, bei der Nutzungsrechte nur zeitlich begrenzt überlassen sind, ist nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die ORT gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger an ORT zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll ORT zu überlassen.
3. Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören (einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen), sind im Original nebst aller Abschriften an ORT zurückzugeben.
4. Auf entsprechende Anforderung hat ORT Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.
XIV. Nebenbestimmungen
1. Die gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unbeachtlich. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel ist dies Krefeld. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
3. Gerichtsstand für beide Teile ist Krefeld. ORT ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an dem Gerichtsstand unseres Kunden geltend zu machen.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
Krefeld im Dezember 2022